Der Bauverein

Der Süddeutsche Bauverein der Siebenten-Tags-Adventisten e.V. mit Sitz in Ostfildern existiert seit 1919 und ist die Liegenschaftsverwaltung der Freikirchen der Siebenten-Tags-Adventisten in Süddeutschland.

Aktuelle Bauprojekte

Unsere aktuellen Projekte

2017

Neubau
Gemeindezentrum Wasserburg

Neubau eines kirchlichen Gemeindezentrums mit Kindertagesstätte der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten

2022

Umbau:
Adventgemeinde Kaiserslautern

Sanierung, Umbau und Erweiterung des Gebäudes der Adventgemeinde Kaiserslautern

2022

Neubau:
Campus Karlsruhe

Geplanter Campus mit Gemeindezentrum, Kindertagesstätte, Schule und Praxisräumen

2022

Neubau:
Gemeindezentrum Esslingen

Neubau eines Gemeindezentrums mit zusätzlicher Nutzung (Schule, KITA, Sozialprojekt, Wohnen)

Kapellenbaubrief  –  1. Quartal 2024

Kapellenbaubrief

Frag den Bauverein

In jedem Kapellenbaubrief in der Rubrik “Frag den Bauverein” gehen wir auf wichtige Fragen und verschiedene Themen im Rahmen unserer Tätigkeit ein. Gerne kannst du uns eine Frage über unser Kontaktformular stellen, die wir in der nächsten Ausgabe beantworten.

FOLGE 20 | Ist der Nutzungsbeitrag die Miete für das Gemeindehaus?

Für ein Gebäude entstehen viele Kosten: Kauf-kosten, Baukosten, Anschaffungs- und Herstel-lungskosten, Miete, Betriebs- und Heizkosten… nur um einige zu nennen.

Zu welcher Kategorie gehören die Nutzungs-beiträge, die Gemeinden für ihr Gebäude be-zahlen? Ist der Nutzungsbeitrag die Miete für das Gemeindehaus?
Diese letzte Frage kann eindeutig mit NEIN be-antwortet werden:
Der Nutzungsbeitrag ist KEINE Miete.

In der Immobilienwirtschaft werden Räume oder Gebäude gegen Bezahlung einer Mie-te zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Mit der Kaltmiete werden hierbei in der Regel folgende Kosten finanziert: Kauf-, Bau-, Anschaffungs- und Herstellungskosten, Zins- und Finanzie-rungskosten (falls Darlehen für das Haus beste-hen), Kosten für Reparatur und Instandhaltung, Objektverwaltungskosten, Mietausfallkosten sowie Wagnis und Gewinn für den Eigentümer. Somit deckt die Kaltmiete für ein Gebäude so-wohl den Kauf oder Bau (Anschaffung und Herstellung) ab, als auch den Unterhalt und soll im besten Falle zu Gewinne mit einer Rendite für den Eigentümer führen.

Im Bauverein gehen wir einen anderen Weg. In der Nutzungsordnung sind die Nutzung, der Umgang, die Pflege und der Erhalt unserer Gemeindehäuser geregelt, inklusiv einer Kos-tenregelung für Reparatur und Instandhaltung. Der Nutzungsbeitrag ist hierbei keine Miete, wie oben ausgeführt, sondern bildet eine Instand-haltungsrücklage für das Gebäude ab und ori-entiert sich am notwendigen Bedarf zum Erhalt des Hauses. Er liegt derzeit bei 2,40 €/m² und damit weit unterhalb einer ortsüblichen Miete.

Mit dem Nutzungsbeitrag werden somit keine Kauf- oder Herstellungskosten und keine Ge-winne finanziert. Allein die dauerhafte Kosten-deckung der Instandhaltung ist maßgeblich und ab 2024 soll die Entwicklung der Instand-haltungsrücklage transparent gemacht wer-den, indem jede Gemeinde jährlich zusammen mit ihrer Nebenkostenabrechnung eine ent-sprechende Rücklagenaufstellung erhält.
Mit der Bezahlung des Nutzungsbeitrages erweisen wir uns somit als gute Haushalter für unsere Gemeindehäuser und bauen eine Rücklage für spätere Reparaturen und In-standhaltungen auf.

FOLGE 19 | Kann ich dem Bauverein ein Bau-darlehen geben?

Neben einer Spende für den Kapellenbau, gibt es auch die Möglichkeit diesen aktiv zu fördern und zu unterstützen, indem Gemein-deglieder dem Bauverein Gelder in Form von sogenannten Mitglieder- oder Nachrang-darlehen zur Verfügung stellen.

Zwischen dem Gemeindeglied als Darle-hensgeber und dem Bauverein als Dar-lehensnehmer wird ein Darlehensvertrag abgeschlossen, in dem u.a. der Bezug zum Bauprojekt, die Darlehenshöhe, die Verzins-ung, die Rückzahlung sowie Kündigungs-möglichkeiten vereinbart werden. Daneben gibt es weitere Gestaltungsmög-lichkeiten, wie die Erteilung von Vollmachten für Angehörige oder die Vereinbarung von Regelungen, die über den eigenen Tod hin-aus gelten. Nicht selten werden diese Darle-hen von Geschwistern als „Notgroschen“ im Alter verwendet, für evtl. dann fällige Kosten fürs Seniorenheim. Sollte das Geld allerdings zu Lebzeiten nicht verbraucht werden, ent-scheiden viele bereits heute, die Restdarle-henssumme mit dem Tod als Spende für den Kapellenbau umzuwidmen.

Wäre das vielleicht auch für Dich eine Form der Förderung?

Die Mindestdarlehenssumme liegt bei 20.000 EUR; die Verzinsung je nach Darle-hensform und -höhe zwischen 0% und 1,50%. Am Jahresanfang übersenden wir außerdem einen Darlehensauszug mit allen Kontenbe-wegungen für das zurückliegende Jahr.
Werden Zinsen vereinbart, müssen die Dar-lehensgeber diese in ihrer Steuererklärung angeben und etwaige Kapitalertragssteuern abführen, falls der Freibetrag überschritten wird. Viele Geschwister verzichten deshalb auf eine Verzinsung, um keine Steuern zahlen zu müssen und um den Kapellenbau damit noch besser unterstützen zu können.
Zur Finanzierung von aktuellen Bauprojekten suchen wir mehrere Darlehensgeber, die uns bei einem festen Zinssatz jeweils zwischen 20.000 EUR und 100.000 EUR oder mehr zur Verfügung stellen.

FOLGE 18 | Welche Änderungen ergeben sich aus der Novellierung der Heizkostenverordnung?

Es gibt keine Ergebnisse für Bereits seit 1981 regelt die Heizkostenverordnung die Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten in Deutschland. Seit 1. Dezember 2021 ist eine Novellierung in Kraft getreten, mit der Energieeffizienzrichtlinien der EU in nationales Recht umgesetzt werden. Sie gilt in allen Gebäuden mit mindestens zwei Nutzern und einer gemeinsamen Heizungsanlage und soll dazu führen, die Heizkostenabrechnung noch transparenter zu gestalten, damit das Verbrauchsverhalten der Bewohner und Nutzer eines Gebäudes beeinflusst und so Energieeinsparungen gefördert werden.

Wesentliche Neuerung ist, dass zukünftig alle neu installierten Verbrauchszähler fernauslesbar und bestehende Zähler bis spätestens 31.12.2026 ausgetauscht oder nachgerüstet werden müssen. Sobald fernauslesbare Geräte in einem Gebäude installiert sind, wird eine erweiterte Informationspflicht bei der Jahresabrechnung sowie eine monatliche Verbraucherinformation eingeführt. Jeder Mieter bzw. Nutzer eines Gebäudes mit gemeinsamer Heizung erhält dann individuelle Informationen über den monatlichen Verbrauch – im Regelfall per E-Mail oder App und im Ausnahmefall auch per Post. Der Gesetzgeber beabsichtigt damit, dass mit diesen Informationen der Umgang mit Energie bewusst im Sinne der Nachhaltigkeit reguliert wird.

Innerhalb des Bauvereins erfolgt der Austausch der Verbrauchszähler in unseren mehrfachgenutzten Häusern im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen in Zusammenarbeit mit unserer Tochterfirma STA-Energie GmbH und unserem Abrechnungsdienstleister. Die Fernablesung von Zählern soll zukünftig zusammen mit der Fernüberwachung von Heizungs- und Technikanlagen organisiert werden, damit frühzeitig auf Fehlfunktionen und Störungen reagiert werden kann. Erste Geräte wurden hierzu schon in unseren Gebäuden installiert.

FOLGE 17 | Ein neues Logo für den Bauverein?

Seit Anfang 2022 gibt es im Bauverein ein neues Logo:

 

 

Aus einfachen geometrischen Formen wird ein Haus gebildet, in dessen Mitte ein Kreuz steht. Das Haus weist mit dem ersten Blick auf die Immobilien- und Liegenschaftsverwaltung des Bauvereins hin. Und das Kreuz steht sinnbildend und -stiftend für unsere kirchlichen Gebäude und unserem Glauben an Jesus Christus. So wie das Kreuz mitten im Haus steht, so soll auch der Glaube mitten im Leben unserer Gebäude und Gemeinden stehen.  

Neben dem Logo steht der Schriftzug „Süddeutscher Bauverein“ als Wort-Marke. Das Wort „Bauverein“ tritt hierbei größer und deutlicher als Blickfang in den Vordergrund. Sowohl das Logo allein als auch Logo und Text als Bild-Wort-Marke werden zukünftig vielfältig Verwendung finden.

Mit der Neugestaltung des Logos wurde gleichzeitig auch das gesamte Design innerhalb des Bauvereins überarbeitet, so dass es zukünftig auf allen Drucksachen und Veröffentlichungen Verwendung findet.

Auch der Kapellenbaubrief und das Kapellenbauplakat wurden modernisiert und ein gemeinsames Titelbild verdeutlicht den engen Zusammenhang von Brief und Plakat.

Sehr herzlich laden wir Euch auch dazu ein, auf unserer Internetpräsenz www.sdbv.net vorbei zu schauen. Die Homepage wurde vollständig überarbeitet und neugestaltet.

Wir hoffen sehr, dass Euch das neue Logo und Design genauso gefällt wie uns und sind für Feedback und Rückmeldungen sehr dankbar.

FOLGE 16 | Sind Brandschutzhelfer im Gemeindehaus Pflicht?

Brandschutzhelfer sind Personen, die aufgrund einer speziellen Ausbildung in der Lage sind, im Brandfall in einem Gebäude bestimmte Aufgaben zu übernehmen, wie z.B.:

  • Kenntnis über den Inhalt der Brandschutzordnung für das Gebäude

  • Kenntnis über Flucht- und Rettungswege sowie Brandschutzeinrichtungen, wie z.B. Feuerlöscher, Rauchmelder, Feueralarmmelder.

  • Kontrolle der Freihaltung von Flucht- und Rettungswegen

  • Alarmierung und Einweisung der Feuerwehr im Brandfall

  • Einleiten der Gebäudeevakuierung zum Sammelplatz

  • Brandbekämpfung, aber nur bei Entstehungsbränden, wenn keine Eigengefährdung besteht und Rauch und Wärme so wenig entwickelt werden, dass man sich dem Brandherd gefahrlos nähern kann

In der Regel gibt es bei normalen Veranstaltungen unserer Freikirche sowie in unseren Gemeindehäusern keine generelle Pflicht, dass ausgebildete Brandschutzhelfer vor Ort sein müssen.

Eine Pflicht für Brandschutzhelfer entsteht allerdings aus dem Arbeitsschutzgesetz und den Technischen Regeln zum Arbeitsschutz (ASR) – also immer dann, wenn in einem Gebäude Arbeitsplätze vorhanden sind. Dies ist z.B. der Fall bei Kirchengebäuden mit Kindertagesstätten, Schulen oder Verwaltungsbüros. Der jeweilige Arbeitsgeber ist dann verantwortlich, eine ausreichende Anzahl seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Brandschutzhelfer auszubilden.

Obwohl es somit keine Pflicht für Brandschutzhelfer im Gemeindehaus gibt, empfiehlt der Bauverein in seinen Brandschutzordnungen trotzdem allen Vereinigungen und Kirchengemeinde, dass bei besonderen Veranstaltungen bzw. außerplanmäßigen Gebäudenutzungen oder genehmigten Übernachtungen ausgebildete Brandschutzhelfer vor Ort sind. Ziel ist hierbei, für das Thema „Brandschutz“ sensibel zu werden und für den Fall eines Brandes vorbereitet zu sein, damit Nutzer, Gäste und Besucher des Gemeindehauses vor Schaden bewahrt werden.

Die Ausbildung zum Brandschutzhelfer erfolgt hierbei über die Vereinigung, mit Unterstützung des Bauvereins und qualifizierten Ausbildern. Sie dauert mind. zwei Unterrichtseinheiten á 45 Minuten und gilt in der Regel für fünf Jahre. 

Ausbildungsveranstaltungen finden im Bauverein mindestens einmal jährlich statt. Nähere Infos bei: William Giesbrecht.

FOLGE 15 | Wie sind unsere Gemeindehäuser versichert?

 Der Bauverein ist Eigentümer von insgesamt 185 Gebäuden – darunter befinden sich 150 Gemeindehaus-Immobilien. 

Für alle Immobilien wurde eine Gebäudeversicherung abgeschlossen,  entweder als Rahmenvereinbarung bei einem einzigen Versicherer und entsprechenden Rabatten aufgrund der Vielzahl der Immobilien oder über einzelne WEG-Verwaltungen und deren Gebäudeversicherungen in den Häusern, in denen uns nur einzelne Nutzungseinheiten als Teileigentum gehören.

Versichert sind die Gefahren Feuer, Sturm/Hagel und Leitungswasser sowie  – wo versicherbar – Elementarschäden. Glasbruchschäden sind grundsätzlich nicht versichert, da die jährlichen Prämien dafür viel zu teuer wären und wirtschaftlich nicht im Verhältnis zum Nutzen stehen.

Wie in der Immobilienwirtschaft üblich, werden alle Versicherungskosten und -prämien jährlich im Rahmen der Nebenkostenabrechnung auf die einzelnen Kirchen-, Sonder- und Wohneinheiten umgelegt.

Neben der Gebäudeversicherung hat der Bauverein außerdem eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung, in der u.a. auch Umweltrisiken abgedeckt sind, wie z.B. die Lagerung von Heizöl. Die Prämien für diese Versicherung trägt der Bauverein zu 100 % und legt diese nicht auf die einzelnen Nutzungseinheiten um.

Außerdem gibt es noch eine Bauhelfer-Unfallversicherung, eine Bauherrn-Haftpflichtversicherung und eine Bauleistungs-/Bauwesenversicherung für alle Projekte im Bereich Neubau, Anbau, Umbau und Generalsanierung. Auch hier trägt der Bauverein die Kosten zu 100 % selbst.

Für Fragen rund um unsere Versicherungen könnt Ihr Euch gerne an uns im Bauverein wenden.

Neben dem Bauverein haben darüber hinaus alle Vereinigungen – gebündelt über den Verband – für Ihre Ortsgemeinde eine Inventar- und Elektronikversicherung abgeschlossen, vergleichbar wie eine Hausratversicherung im Privaten. Die Prämien dazu werden komplett von der Vereinigung getragen. Für Fragen zu dieser Versicherung steht die Gemeinsame Finanzverwaltung in Ostfildern zur Verfügung. 

FOLGE 14 | Warum erfolgt ein Heizungstausch über die "STA-Energie GmbH"?

Folge 7 (Ausgabe 3-2019) haben wir bereits über die „STA-Energie GmbH“ informiert. Aufgabe dieser Tochterfirma des Bauvereins ist die Beratung und Durchführung von Energiedienstleistungen in unseren Gebäuden, die Versorgung mit Energiemedien aller Art (wie Wärme, Strom, Wasser) sowie die Errichtung, Wartung und Instandhaltung von gebäudetechnischen Anlagen.

Die STA-Energie tritt somit zukünftig dann auf, wenn eine Heizung errichtet oder ausgetauscht werden soll, so dass durch eine konkrete Fachplanung für jedes Objekt die optimale Technik gefunden werden kann. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der STA-Energie planen, beraten und verhandeln hierbei mit ihrem Fachwissen auf Augenhöhe mit Installationsfirmen und prüfen gleichzeitig die Nutzung von öffentlichen Fördergelder für den Heizungstausch (KfW, BAFA u.a.). Im Fokus stehen dabei nicht nur niedrige Kosten bei der Errichtung, sondern auch beim späteren Betrieb der Heizung, der möglichst störungsfrei und mit günstig ablaufen soll.

Aus diesem Grund erhält jede neue Heizung eine Fernüberwachung, so dass Störungen frühzeitig und schnell erkannt werden können. Das sich dieser Aufwand lohnt, wurde bereits mehrfach unter Beweis gestellt; wie z.B. bei der Heizung einer Gemeinde, die im Sommer auf „volle Pulle“ heizt, weil der Außenfühler falsche Werte meldet. Sehr schnell konnte der Fehler behoben werden, ohne dass Heizung und Pumpen tage- oder wochenlang hochtourigen laufen und Gas und Strom unnötig verbraucht hätten. Zur Fernüberwachung gehört auch eine Fernablesung von Wärmenmengen- und Heizungszähler. Damit haben wir sowohl die Heizung als auch den Verbrauch im Blick und können die Wirtschaftlichkeit und Effizienz der Heizungsanlagen wesentlich erhöhen und machen außerdem die Anlage zukunftsfit, wenn der Gesetzgeber in den nächsten Jahren fernablesefähige Messtechnik vorschreibt.

Ein zentraler Einkaufspool für Gas und Strom für unsere Immobilien zu Großkundenpreisen runden das Angebot der STA-Energie ab.

Als Bauverein professionalisieren wir mit der Tochterfirma unsere Liegenschaftsverwaltung wesentlich im Bereich Haustechnik und können damit allen Gemeinden, Vereinigungen und Dienststellen in diesem Feld einen sehr guten und kompetenten Partner zur Verfügung stellen.

FOLGE 13 | Untervermietung und Umsatzsteuer – Was gilt?

In Folge 5 unserer Reihe „Frag den Bauverein“ haben wir bereits 2019 das Thema „Untervermietung von Gemeindehäuser“ behandelt. Mit Freude stellen wir fest, dass immer mehr Gemeinden von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und damit ihren Gemeindehaushalt entlasten können.

Mittlerweile gibt es über 50 Gemeinden mit Untervermietungen. So werden Räume an andere Kirchengemeinden oder für Seminare oder zum Musikunterricht vermietet. Gemeinden stellen auch ihre Stellplätze unter der Woche für umliegende Firmen zur Verfügung. Im Jahr 2020 konnten so insgesamt über 115.000 EUR an diese Gemeinden als Einnahmen aus Untervermietungen weitergeleitet werden – Tendenz steigend.

Was ist allerdings bei Untervermietungen im Hinblick auf die Umsatzsteuer zu beachten?

Allgemein kann gesagt werden, dass die Untervermietung in der Regel umsatzsteuerfrei ist, weil es sich um langfristige Mietverträge handelt. Es gibt allerdings Ausnahmen von dieser Steuerfreiheit. So gilt die Vermietung oder Untervermietung von Stellplätzen genauso als umsatzsteuerpflichtig, wie die kurzfristige Untervermietung von Gemeinderäumlichkeiten. „Kurzfristig“ ist alles, was kürzer als sechs Monate dauert. Somit ist jede Tagesveranstaltung genauso umsatzsteuerpflichtig wie jeder Untermietvertrag, der nur für ein Seminar von wenigen Wochen oder für weniger als sechs Monaten gilt.

Bis zum Jahr 2018 konnten wir als Bauverein für diese umsatzsteuerpflichtigen Mietverträge die sogenannte „Kleinunternehmerregelung“ anwenden und mussten keine Umsatzsteuer bezahlen.  Seit dem Jahr 2019 sind diese Mieterträge aber so hoch, dass wir diese dem Finanzamt ordnungsgemäß melden und Umsatzsteuer darauf abführen.  Für 2019 und 2020 wurde diese Umsatzsteuerbeträge komplett vom Bauverein getragen, den Gemeinden aber trotzdem die Brutto-Mieterträge weitergeleitet. Anfang 2021 stellten wir allerdings unsere Buchhaltung so um, dass Netto-Mieterträge und Umsatzsteuerbeträge getrennt erfasst und abgeführt werden.

Solltet Ihr als Gemeinde für die Zukunft eine Untervermietung planen, dann nehmt bitte frühzeitig Kontakt mit uns auf. So können wir gemeinsam alle Fragen rund um den Mietvertrag, der Nutzung und der Umsatzsteuer rechtzeitig klären.

FOLGE 12 | Wie ist der Bauverein organisiert und strukturiert?

Die Organisation eines Vereins steht bei der Gründung im besonderen Fokus. In den Jahren danach tritt die Organisation in der Regel immer dann in den Vordergrund, wenn Gremien tagen und Beschlüsse gefasst werden. Bei Zeiten entsteht auch die Notwendigkeit, bestehende Strukturen zu überprüfen und gegebenenfalls zu verbessern und anzupassen.

Eine solche Überprüfung fand in den letzten Jahren statt, so dass nach Beratung unter den Bauverein-Mitgliedern (SDV sowie die Vereinigungen aus BW, Bayern und Mittelrhein) am 26. Januar 2020 eine komplette Neufassung der Bauverein-Satzung beschlossen wurde.

Mit der neuen Satzung werden Forderungen des Finanzamtes zur genaueren Fassung der Vereinszwecke erfüllt. Neben Erwerb, Errichtung und Verwaltung von Gebäuden für kirchliche Zwecke sind jetzt auch Gebäude und Einrichtungen für gemeinnützige Zwecke genannt, wie z.B. Kindertagesstätten, Schulen, Wohnheime, Freizeit- und Jugendheime u.a.

Gleichzeitig hat der Bauverein eine zeitgemäße Struktur in seinen Vereinsorganen erhalten.  Die Mitgliederversammlung ist zukünftig zuständig für Grundsatzentscheidungen und Strukturveränderungen sowie die Wahl aller Organmitglieder.

Der Vorstand ist für die verantwortliche Geschäftsleitung und Vertretung des Bauvereins zuständig und besteht mindestens aus einer Person, die hauptamtlich anzustellen ist. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf bis zu zwei weitere Vorstände berufen, die sowohl haupt- wie ehrenamtlich tätig sein können. Als neuen und alleinigen Vorstand wurde Alexander Bauer zum geschäftsführenden Vorstandsvorsitzenden gewählt.

Neues Vereinsorgan ist der Aufsichtsrat. Er ist zuständig für die Beratung und Kontrolle des Vorstands sowie für Entscheidungen, die über das laufende Tagesgeschäft hinausgehen. So werden zukünftig Haushaltspläne und Jahresabschlüsse in diesem Gremium ebenso beraten wie über Bauprojekte sowie Ankauf- und Verkaufsentscheidungen von Immobilien entschieden. Jedes Bauverein-Mitglied kann in dieses Gremium zwei Vertreter vorschlagen, so dass es insgesamt acht Aufsichtsräte gibt. Die erste Sitzung fand am 15.11.2020 statt. Im nächsten Kapellenbaubrief werden wir Euch die gewählten Personen vorstellen.

FOLGE 11 | Wie gehen wir mit Kleinschäden und Kleinreparaturen um Gemeindehaus um?

Es kann schnell passieren, dass im Gemeindehaus kleine Schäden auftreten oder kleine Reparaturen durchzuführen sind.

Was ist in diesen Fällen zu tun? Wann soll der Bauverein informiert werden? Kann die Gemeinde bei Kleinschäden und Kleinreparaturen selbst entscheiden und die Behebung in Auftrag geben?

Zunächst wäre wichtig zu wissen, was zu Kleinschäden oder sogenannten Bagatellschäden zählt.

In der Nutzungsordnung gibt es in § 13 einen eigenen Abschnitt über „Schönheitsreparaturen, Kleinreparaturen und Bagatellschäden“. In Absatz 2 wird ausgeführt, dass zu Bagatellschäden z.B. zählen:  Reparaturen und Schäden an den Anlagen und Einrichtungen in den Räumen wie Rollläden, Licht- und Klingelanlagen, Schlösser, Wasserhähne und -armaturen, Heizkörperventile, Klosettspüler, Wasch- und Abflussbecken, Öfen, Thermen, Herde und ähnliche Einrichtungen.

Gleichzeitig wird ein Betrag von 400,- EUR pro Schadensfall als Abgrenzung von Kleinreparturen und Bagatellschäden zu Instandhaltungsmaßnahmen definiert. Diese Summe wurde durch Beschluss des Bauverein-Vorstandes sogar auf 200,- EUR abgesenkt und wird bei der nächsten Novellierung der Nutzungsordnung in den dortigen Text übernommen. Gleichzeitig gibt es einen Jahreshöchstbetrag in Höhe von maximal 20 % des Nutzungsbeitrags-Jahresbetrages. Außerdem ist festgelegt, dass „die Gemeinde … Kleinreparaturen und (die) Behebung von Bagatellschäden … selbst und auf eigene Rechnung durchzuführen“ hat.

Soweit die Regelungen in der Nutzungsordnung. Was ist aber konkret zu tun, wenn Bagatellschäden im Gemeindehaus auftreten?

Am besten sprechen sich hier der Baupfleger und die Gemeindeleitung ab, wer die Reparatur durchführen soll. Liegt der Rechnungsbetrag unter 200,- EUR ist nicht einmal der Bauverein zu beteiligen, der Auftrag kann direkt erteilt werden und die Kosten trägt die Gemeindekasse. Liegt der Betrag zwischen 200,- EUR bis max. 1.000,- EUR ist die Rechnung auf den korrekten Namen und Anschrift des Bauvereins zu adressieren und an uns zu übersenden.

Bestehen dennoch Unsicherheiten, dann wendet Euch einfach an den zuständigen Mitarbeiter in der Technischen Abteilung für Euer Haus. Wir helfen gerne weiter und stehen Euch jederzeit beratend zur Seite.

FOLGE 10 | Was ist mit dem Nutzungsbeitrag unseres Gemeindehauses in Zeiten von Corona?

Auf Grund der aktuellen Entwicklungen und Auswirkungen der Corona-Pandemie erreichen uns im Bauverein einige Anfragen, ob in diesen Zeiten der Nutzungsbeitrag für das Gemeindehaus reduziert oder ausgesetzt werden kann, weil entweder gar keine oder nur sehr eingeschränkten Gottesdienste stattfinden.

Als Bauverein helfen und unterstützen wir Gemeinden, die in eine finanzielle Notlage geraten.

Wir orientieren uns hier in einem ersten Schritt an die neuen Regelungen der Bundesregierung zu Zahlungsaufschüben für Mieter:

  • Nutzungsbeiträge können bis zu 100 % reduziert werden;

  • der Corona-bedingte Ausfall von Einnahmen und Spenden ist kurz zu erläutern;

  • der zeitliche Anwendungsbereich ist 1.04. bis 30.06.2020;

  • ein Ausgleich der Stundungen muss bis 30. Juni 2022 erfolgen.

Zur Beantragung der Stundung kann beim Bauverein ein Antragsformular angefordert werden. Anträge können einfach per Email eingereicht werden. Eine Entscheidung und Rückmeldung erfolgt kurzfristig innerhalb von wenigen Tagen.

Über diesen ersten Schritt hinaus sind wir im ständigen Austausch mit Vereinigungs- und Verbandsvorständen und beobachten die weiteren Entwicklungen. So soll es eine Förderung und Unterstützung für Gemeinden geben, die besonders unter der Corona-Krise leiden, Ausfälle von Einnahmen und Spenden haben und deshalb den Nutzungsbeitrag nicht bezahlen können.

Eine erste Auswertung erfolgt im Juli 2020, wenn die Einnahmen- und Spendenzahlen der Ortsgemeinden sowie die eventuell notwendigen Hilfsmaßnahmen besser abgeschätzt werden können.

Bei weiteren Fragen zum Thema wendet Euch bitte an uns im Bauverein.

FOLGE 9 | Wie starten wir ein Gemeindehaus-Bauprojekt?

Das Gemeindehaus existiert mittlerweile seit Jahrzehnten und seit vielen Jahren gibt es in der Gemeinde den Wunsch nach neuen Räumen oder gar einem neuen Gemeindehaus. Erste Ideen gibt es außerdem, sogar erste Spenden und finanzielle Rücklagen.

Jetzt gilt es Mitstreiter für sein Projekt in der Gemeinde zu finden und Gespräche mit der Gemeindeleitung, dem Gemeinderat und dem Pastor zu führen. Wird der Wunsch nach räumlicher Veränderung geteilt, sollte im nächsten Schritt die Vereinigungsleitung zu weiteren Gesprächen eingeladen werden. Der Bauverein kann als Berater für kirchliche Bauprojekte hinzugezogen werden. Gemeinsam wird dann zwischen Gemeinde, Vereinigung und Bauverein geprüft, ob ein Bauprojekt gestartet werden kann.

Hierzu gibt es allerdings keinen offiziellen Antrag, der von der Gemeinde auszufüllen und von Vereinigung und Bauverein zu genehmigt ist. Stattdessen sind im Bauverein zwei Dokumente als Arbeitsmittel vorhanden, die zum Start eines Bauprojekts sehr hilfreich sind: 1. Im „Gemeindeportfolio“ ist der IST-Zustand zu beschreiben und zu bewerten: Angaben zu Gemeindegröße, Durchschnittsalter, Altersstruktur, Gliederbewegungen, Taufen, Nutzungen der bestehenden Räume, Projekte und Aktivitäten sowie Finanzdaten helfen allen Gremien Informationen über die Gemeinde zu erhalten. 2. Im „Anforderungsprofil“ ist der SOLL-Zustand der neuen Räume für die Planung zu beschreiben. In der Architektur spricht man hier von einem „Raumprogramm“ für ein neues Haus.

Beide Arbeitsmittel können beim Bauverein angefordert werden.

Die Vereinigung und der Bauverein werten beide Dokumente der Gemeinde aus und geben eine erste Rückmeldung zum Bauwunsch sowie zu den erforderlichen Kosten und zum Finanzbedarf. Bauen ist leider sehr teuer und Kapellen und Gemeindehäuser sind öffentliche Gebäude mit besonderen Bauauflagen, so dass der Finanzbedarf nicht selten sogar bei über 1 Mio. EUR liegt. Als Faustformel gilt hier: Die Baukosten für einen Neubau ohne Grundstück betragen ca. 15.000 EUR pro Gemeindeglied.

Für alle Beteiligten (Gemeinde, Vereinigung und Bauverein) ist somit die Baufinanzierung die größte Hürde. Erst wenn diese grundsätzlich geklärt ist, ist die Phase der Projektinitiierung abgeschlossen und der Startschuss für die Realisierung eines neuen Gemeindehauses kann erfolgen.

FOLGE 8 | Wie werden Kapellenbauprojekte im Bauverein finanziert?

Kapellenbauprojekte sind im Bauverein Sonderbauprojekte außerhalb der regulären Bewirtschaftung der Bestandsimmobilien. Hierbei gelten nicht die Bestimmungen der Nutzungsordnung (z.B. 80 % der Kosten trägt der Bauverein und 20 % die Gemeinde), da es sich nicht um Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen handelt. Ganz allgemein kann gesagt werden, dass bei Sonderbauprojekten etwas Neues geschaffen wird, was bisher nicht vorhanden war, wie z.B. ein Neubau, ein Anbau, eine Erweiterung, eine komplette bauliche Veränderung bestehender Strukturen oder der Einbau zusätzlicher baulicher und technischer Anlagen, wie z.B. Behinderten-WC, Aufzug, Mobil-Trennwände, Lüftungsanlage etc.

Für jedes Kapellen- und Sonderbauprojekt werden deshalb in einer konkreten Planung die vorgesehenen Baumaßnahmen bestimmt, die zu erwartenden Kosten ermittelt und die Finanzierung zwischen den Beteiligten geklärt. Projektbeteiligte sind immer die Ortsgemeinde, die Vereinigung und der Bauverein. Je nach Projekt kommen weitere hinzu, wie z.B. das Advent-Wohlfahrtswerk e.V. als Träger für den Betrieb eines Kindergartens oder die Kommune/Stadt/Gemeinde als Investitionskostenträger für öffentliche Bauförderzuschüsse.

Jedes Kapellenbau- und Sonderbauprojekt hat seine eigenen Pläne, Kosten und Finanzierungsbestandteile und kann nicht auf andere Projekte übertragen werden. Die größten Herausforderungen besteht darin, die Finanzierung für die mittlerweile sehr hohen Baukosten aufzustellen. Projektspenden aus der Gemeinde sind hier sehr wichtig. Gemäß einer Förder- und Zuschussrichtlinie im Bauverein sollen diese min. 25 % der Kosten betragen. Verkaufserlöse bestehender Gemeindehäuser sichern ebenso die Finanzierung wie Bauzuschüsse von Vereinigung und Bauverein. Bankdarlehen bis 25 % der Kosten sind nur in Ausnahmefällen und mit Genehmigungen von Verband und Division möglich. Offizielle Kapellenbauprojekte werden außerdem durch Kapellenbausammlungen in allen Ortsgemeinden einer Vereinigung gefördert.

Die Herausforderungen bleiben hier immer bis zum Projektabschluss bestehen. Nur gemeinsam können Gemeinden, Vereinigung und Bauverein Kapellen- und Sonderbauprojekte finanzieren und somit auch realisieren.

FOLGE 7 | Wer ist eigentlich die "STA-Energie GmbH"?

Im August 2018 wurde die „STA-Energie GmbH“ als Tochterunternehmen des Bauvereins gegründet. Aufgabe dieser neuen Gesellschaft ist die Beratung, Durchführung und Betreuung von Energiedienstleistungen, die Versorgung von Gebäuden mit Energiemedien wie Wärme, Strom oder Wasser sowie die Wartung und Instandhaltung von gebäudetechnischen Anlagen. Neudeutsch wird das als „Contracting“ bezeichnet – auf Grund eines Vertrages (engl. „contract“) wird ein Gebäude mit Energien inkl. dazugehörenden Dienstleistungen versorgt.

Da eine solche Tätigkeit aus steuerlichen Gründen nur schwer innerhalb einer gemeinnützigen Organisation möglich ist, wurde ein neues, eigenständiges Unternehmen geschaffen. Gründungsgesellschafter der „STA-Energie GmbH“ sind je zur Hälfte der Bauverein sowie die PI GmbH aus Kirchheim unter Teck, die von Peter Schäfer und seiner Frau, Iris Gruber, getragen wird.

Peter Schäfer ist seit 30 Jahren in der Energiewirtschaft tätig und hat jahrelange Erfahrung in der Gründung und im Betrieb von Contractingfirmen sowie der Planung und Errichtung von Heizungs- und sonstigen gebäudetechnischen Anlagen. Als Bauverein sind wir sehr dankbar, von dieser Erfahrung profitieren und eigenes Know-how und Wissen in diesem Feld aufbauen zu können.

In einem ersten Projekt wird bereits das Seniorenheim „Haus Wittelsbach“ in Bad Aibling mit Strom und Gas versorgt. Im zweiten Schritt übernimmt die „STA-Energie GmbH“ außerdem die Investition der neuen Heizungs- und Lüftungsanlage sowie der neuen Strom-Trafostation.

In Bauverein-Immobilien tritt die „STA-Energie GmbH“ zukünftig immer dann auf, wenn ein Austausch der Heizung ansteht. Durch die Fachplanung und Optimierung der neuen Heizung, der Nutzung von öffentlichen Fördermittel sowie der Überwachung der Heizung im späteren Betrieb, wird nicht nur die technische Lebensdauer verlängert, sondern auch die Wirtschaftlichkeit der Haustechnik wesentlich erhöht.

FOLGE 6 | Nimmt der Bauverein (noch) Darlehen von Gemeindegliedern an?

Bereits seit vielen Jahrzehnten besteht die Möglichkeit den Kapellenbau im Bauverein nicht nur durch Spenden zu unterstützen, sondern auch durch die Bereitstellung von Geld in Form von sogenannten Mitglieder- oder Nachrangdarlehen.

Gemeindeglieder entscheiden sich hierbei mit ihrem Geld etwas Sinnvolles zu tun und den Kapellenbau aktiv zu fördern. Zwischen ihnen und dem Bauverein wird ein Darlehensvertrag unterzeichnet, in dem u.a. die Darlehenshöhe, die Verzinsung, die Rückzahlung sowie die Kündigungsmöglichkeiten vereinbart werden. 

Daneben gibt es weitere Gestaltungsmöglichkeiten, wie die Erteilung von Vollmachten für Angehörige oder die Vereinbarung von Regelungen, die über den eigenen Tod hinaus gelten. Nicht selten werden diese Darlehen von Geschwistern als „Notgroschen“ im Alter verwendet, für evtl. dann fällige Kosten fürs Seniorenheim. Sollte das Geld allerdings zu Lebzeiten nicht verbraucht werden, entscheiden viele bereits heute, die Restdarlehenssumme mit dem Tod als Spende für den Kapellenbau umzuwidmen.

Derzeit besitzt der Bauverein etwa 20 Mitgliederdarlehen mit einer Gesamtdarlehenssumme von insgesamt über 1,2 Mio. EUR. Etwa die Hälfte der Darlehensgeber verzichtet sogar auf eine Verzinsung, um den Kapellenbau noch besser zu unterstützen.

Wäre das vielleicht auch für Dich eine Form der Förderung?

Die Mindestdarlehenssumme liegt bei 10.000 EUR; die Verzinsung je nach Darlehenshöhe bei 0% bzw. 0,25 – 0,75%; die Frist für Teil- oder Komplettkündigungen in der Regel bei 3 Monaten.  Am Jahresanfang übersenden wir außerdem einen Darlehensauszug mit allen Kontenbewegungen für das zurückliegende Jahr.

In 2019 suchen wir zur Finanzierung von aktuellen Bauprojekten mehrere Darlehensgeber, die uns bei einem festen Zinssatz jeweils zwischen 10.000 EUR und 100.000 EUR oder mehr zur Verfügung stellen. Die Rückzahlung des Darlehens wird über einen festen Zeitraum von 10 Jahren erfolgen.

Wenn Du Interesse hast, den Kapellenbau mit einem Darlehen zu unterstützen, dann melde Dich bitte bei uns – am besten direkt an den Vorstand, Alexander Bauer.

FOLGE 5 | Dürfen wir unser Gemeindehaus untervermieten?

Diese Frage ist eindeutig mit „JA“ zu beantworten.

In der Nutzungsordnung, welche die Nutzung unserer Gemeindehäuser sowie das Verhältnis zwischen Ortsgemeinde und Bauverein regelt, ist dafür ein eigener Paragraf zuständig. Dort steht in § 4, Absatz 1: „Grundsätzlich wird eine entgeltliche Nutzungsüberlassung an Dritte empfohlen, um die Finanzierung des Nutzungsbeitrags zu unterstützen und die Auslastung der Gebäude zu erhöhen.“

Soll eine Nutzungsüberlassung oder Untervermietung vereinbart werden, wird im Vorfeld ein Mietvertrag zwischen dem Bauverein, der Ortsgemeinde und dem Untermieter geschlossen. In diesem Vertrag werden alle rechtlich notwendige Punkte geregelt, wie Nutzungszweck, -dauer, -zeiten, Nutzungsbetrag, Kaution, Reinigung, Umgang mit Haftung, Schäden und Versicherungen  sowie Vereinbarung der Haus- und Brandschutzordnung. Auf unserer Homepage www.sdbv.net kann unter der Rubrik „Nutzungsordnung“ ein PDF-Formular des Vertrages runtergeladen werden. Das Passwort zum Öffnen lautet: „no2011“.

Da der Vertrag nur mit Unterschrift der Gemeinde bzw. eines  Gemeindeleiters wirksam wird, ist auch klar, dass wir im Bauverein hier nur im Einklang mit der Gemeinde sowie auf ausdrückenlichen Wunsch derselben handeln.  Und das Positive dabei ist, dass die Einnahmen aus der Untervermietung i.d.R. zu 100 % der Gemeinde zu Gute kommen, um den Gemeindehaushalt zu entlasten. Hat eine Gemeinde allerdings einen genehmigten Härtefall und erhält somit einen Subventionsbeitrag aus der Bauverein-Solidargemeinschaft, werden die Mieteinnahmen zwischen Gemeinde und Bauverein je zur Hälfte geteilt. Dies gilt jedoch nur solange, bis der reguläre Nutzungsbeitrag erreicht wird – alle Einnahmen darüber hinaus gehen komplett an die Gemeinde.

Aktuell besitzen über 40 Gemeinden eine Untervermietung. So werden Räume z.B. an andere Kirchengemeinden vermietet oder für Seminare, zum Musikunterricht oder Stellplätze unter der Woche.  Im lezten Jahr 2018 konnten so insgesamt Einnahmen aus Untervermietungen in Höhe von fast 89.000 EUR an diese Gemeinden weitergeleitet werden.

Für weitere Fragen hierzu stehen wir Euch gerne zur Verfügung.

FOLGE 4 | Darf im Gemeindehaus übernachtet werden?

Unsere Gemeindehäuser sind öffentliche Gebäude mit besonderer Art und Nutzung, keine Beherbergungsstätten und besitzen in der Regel auch keine Schlaf- oder Übernachtungsräume. Deshalb darf grundsätzlich nicht im Gemeindehaus übernachtet werden.

Die Nutzung eines Gebäudes regelt sich außerdem nach der gültigen Baugenehmigung – auch wenn diese schon vor Jahrzehnten erteilt wurde – sowie aus der gültigen Haus- und Brandschutzordnung.  Jedes Gemeindehaus hat hierbei eine individuell angepasste Brandschutzordnung, wobei in allen der Passus enthalten ist, dass „auf Grund der genehmigten Nutzung des Gebäudes sowie des erhöhten Gefährdungs- und Brandpotentials (…) Übernachtungen im Haus grundsätzlich nicht erlaubt“ sind. Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Bestimmung regelt der Bauverein nur im Einzelfall für eine einzelne Gemeinde oder für eine einzelne Veranstaltung unter besonderer Würdigung der Örtlichkeit. Diese Ausnahmen im Einzelfall gelten nicht für andere Gemeinden und können somit auch nicht auf andere Örtlichkeiten übertragen werden.

Soll also im Gemeindehaus übernachtet werden, ist vorher rechtzeitig (ca. 8 Wochen vor der geplanten Übernachtung) beim Bauverein eine Ausnahme-Genehmigung einzuholen. Der Bauverein prüft daraufhin den Sachverhalt – in besonderen Fällen sogar mit einem Brandschutzgutachter – und erlässt entweder ein Genehmigungsschreiben mit Auflagen und Hinweisen oder teilt mit, dass auch nach Prüfung keiner Übernachtung zugestimmt werden kann.

Übernachtungen gelten sodann als ausnahmsweise zulässige Nutzung des Gebäudes und sind nur im Rahmen von besonderen Veranstaltungen, insbesondere in der Kinder- und Jugendarbeit, an wenigen Tagen im Jahr zulässig. Regelmäßige oder private Übernachtungen sowie Dauerübernachtungen bleiben ausgeschlossen und werden auch nicht erlaubt. 

Jede Übernachtung ist außerdem von der Gemeinde zu beschließen (Gemeinderat), eine verantwortliche Personen ist zu benennen und die Übernachtung mit einem Anmeldeformular beim Bauverein anzumelden.

Für weitere Fragen hierzu stehen wir Euch gerne zur Verfügung.

FOLGE 3 | Das neue STA-Logo an unserem Gemeindehaus!?! Wie geht das?

Bereits im April 2017 hat die Weltkirchenleitung unserer Freikirche (Generalkonferenz) ein neues Kirchendesign beschlossen.

Während das bekannte STA-Logo nahezu unverändert geblieben, dafür aber zukünftig auch einfarbig möglich ist, gibt es eine neue, modernere Schriftart für den Freikirchennamen sowie sieben Grundfarben, um für nahezu alle Anwendungsfälle das passende Design finden zu können.

Selbstverständlich wirkt sich dieses neue Design auch auf die STA-Werbeanlagen an unseren Gemeindehäusern aus. Gemeinsam mit einer Werbeagentur entwickelte der Bauverein verschiedene Logo-Varianten und -Ausführungen. So können wir für jeden Anwendungsfall sowie für jedes Budget die passende Werbeanlage finden.

Im Januar 2018 wurde das neue Konzept vorgestellt und die Mitgliederversammlung des Bauvereins hat im Rahmen der SDV-

Verbandsausschuss-Sitzung beschlossen, allen Gemeinden und Dienststellen das Anbringen des neuen Freikirchenlogos an unseren Häusern zu empfehlen. Ferner wurde beschlossen, dass die Kosten dafür Gemeinde, Vereinigung und Bauverein je zu einem Drittel tragen und dass diese Regelung auch für Mietgemeinden gilt.

Wer sich nun über dieses Thema informieren will, kann bei uns im Bauverein den links abgebildeten Produktkatalog anfordern.  Auf mehreren Seiten informieren wir über eine Vielzahl von Logo-Varianten und -Ausführungen inkl. der dazugehörigen Preise. Mit einer konkreten Anfrage oder Bestellung wendet Euch bitte an unsere Technische Abteilung –  Kontaktdaten siehe rechts oder im Internet unter www.sdbv.net.

FOLGE 2 | Warum müssen wir überhaupt einen Nutzungsbeitrag bezahlen?

Nicht oft, aber manchmal stellen uns Geschwister bei unseren Besuchen in der Gemeinde genau diese Frage: „Wir haben doch schon für den Bau gespendet, warum müssen wir jetzt auch noch eine Miete oder einen Nutzungsbeitrag für unser Gemeindehaus bezahlen?“

Zur Beantwortung kann uns vielleicht ein Vergleich helfen:

Sowohl ein Gebäude als auch ein Auto kosten heute viel Geld.  Wer einen neuen, durchschnittlich ausgestatteten Familienwagen kaufen will, muss dafür wahrscheinlich min. 30.000 EUR ausgeben – mit nach oben offener Grenze. Und obwohl das sehr viel Geld ist, wird ein guter Haushalter bereits vom Beginn der Nutzung des Neuwagens monatlich einen Betrag zur Seite legen, um eine Rücklage für Reparaturen und Ersatzbeschaffungen aufzubauen. In etwa genauso verhält es sich mit dem Nutzungsbeitrag für unsere Gemeindehäuser.

Natürlich sind die Kosten für einen Kapellen-Neubau oder eine Generalsanierung sehr groß und jeder wäre froh, wenn er nach der Fertigstellung nichts mehr für das Gebäude bezahlen müsste.

Der Nutzungsbeitrag ist dabei allerdings keine Miete, sondern bildet eine angemessene Instandhaltungsrücklage ab und orientiert sich ausschließlich am notwendigen Bedarf zum Erhalt des Gemeindehauses. Er liegt derzeit bei 1,85 €/m² und damit weit unterhalb der ortsüblichen Miete für Gewerbeimmobilien.

Mit dem Nutzungsbeitrag werden keine Kauf- oder Herstellungskosten finanziert, er dient allein zur Kostendeckung der Instandhaltung. Auch Personal- oder Verwaltungskosten des Bauvereins werden nicht durch den Nutzungsbeitrag bezahlt, sondern durch Mieterträge unserer Mietwohnungen. Service und Arbeit des Bauvereins sind somit für unsere Gemeinden kostenlos, so dass alle Einnahmen der Nutzungsbeiträge aus den Gemeinden in die Instandhaltung unserer bestehenden Kirchengebäude fließen.

Mit der Bezahlung des Nutzungsbeitrages erweisen wir uns somit als gute Haushalter für unsere Gemeindehäuser und bauen eine Rücklage für spätere Reparaturen und Instandhaltungen auf.

FOLGE 1 | Seit wann gibt es den Bauverein?

Der Süddeutsche Bauverein zählt zu den ältesten Einrichtungen unserer Freikirche in Deutschland.

Neben den ersten offiziellen Adventgemeinden in Solingen und Vohwinkel liegt die Wiege der Adventisten in Deutschland in Hamburg. Dort wurde durch den „Hamburger Verein“ das erste Gebäude 1893 am Grindelberg erworben. Der Bau einer Kapelle sowie die Errichtung eines Verlages mit Druckerei waren 1895 die nächsten Schritte.

Nach dem Ersten Weltkrieg wollten Adventisten auch auf dem Gebiet des Süddeutschen Verbandes eigene Immobilien für Gottesdiensthäuser erwerben. Damals besaß allerdings die Freikirche keine staatliche Anerkennung (die Körperschaftsrechte wurde erst in den Jahren 1954 bis 1962 verliehen), so dass am 25. März 1919 der „Süddeutsche Bauverein der Siebenten-Tags-Adventisten e.V.“ als gemeinsame Liegenschaftsverwaltung durch den SDV mit seinen damals sechs Vereinigungen gegründet wurde.

Zum 1. Vorsitzenden wurde Emil Gugel, Missionsvorsteher in München, zum 2. Vorsitzenden Gustav Seng, Missionsvorsteher in Stuttgart, sowie zum Schrift- und Rechnungsführer Wilhelm Amelung, Schatzmeister in München, gewählt. Diese drei Personen bildeten mit sechs weiteren Beisitzern den ersten Vorstand.

Der Sitz des Bauvereins war übrigens zunächst in München. Erst im Jahre 1939 erfolgt die Sitzverlegung nach Stuttgart.

Und welche Immobilien wurden in den Anfangsjahren erworben? Gleich am Gründungstag kaufte der Bauverein am 25.03.1919 als allererstes ein Grundstück in   Nürnberg, Hinterm Bahnhof 30. Der Kaufpreis betrug damals 97.500 Reichsmark (RM). Am 16.09.1919 erfolgte der Kauf für Stuttgart-Mitte (Firnhaberstr. 7), am 21.11.1919 für München-Nymphenburg (Tizianstr. 18), am 04.08.1921 für Frankfurt-Mitte (Eschenheimer Anlage 32) und am 13.11.1922 für Karlsruhe (Kriegsstr. 84). Bis heute versammeln sich Adventisten immer noch dort.

Im 99. Jahr seines Bestehens verwaltet der Bauverein heute 180 Immobilien mit knapp 79.000 m² Gesamtfläche.